Wissenswertes zu Zitat- und Bildrechten

Bei wissenschaftlichen Publikationen treten häufig rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Wiedergabe von Text- oder Bildzitaten auf. Besonders bei Promotionen haften die Autoren selbst für veröffentlichte Zitate. Sie sind folglich für die korrekte Angabe von Quellen und ggf. für das Einholen einer Abdruckgenehmigung verantwortlich.

Vor dem Einreichen einer wissenschaftlichen Arbeit ist es daher wichtig, sich über die Rechtslage und den Status der einzelnen Zitate und Abbildungen zu informieren. Die folgende Zusammenstellung liefert dazu einen Überblick über relevante Fragen zum Thema Zitatrecht, Textzitaten, Bildzitaten usw.

1. Das Zitatrecht

Voraussetzung für eine Erlaubnis zur Wiedergabe fremder Texte oder Abbildungen ist, dass diese durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist. Dies sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in erster Linie im wissenschaftlichen Diskurs gegeben, weshalb das Zitatrecht in wissenschaftlichen Werken am weitesten greift. Inwieweit urheberrechtlich geschütztes Material ohne ausdrückliche Genehmigung in die eigene Arbeit übernommen werden darf und in welchen Fällen eine Abdruckgenehmigung eingeholt werden muss, hängt darüber hinaus auch vom Umfang des Zitats ab.

2. Textzitate

Zu dessen Bestimmung unterscheidet man zwischen Großzitat und Kleinzitat. Die Bezeichnungen bezieht sich dabei nicht auf die Länge des zitierten Werkteils, sondern auf dessen Verhältnis zum zitierten Gesamtwerk. Ein kurzes Gedicht bspw., wenn es in (nahezu) vollem Umfang wiedergegeben wird, stellt ein Großzitat dar, während eine längere Textpassage z.B. aus einer Monographie als Kleinzitat gilt.

2.1  Kleinzitate

Kleinzitate, die einem größeren Zusammenhang entnommen wurden, dürfen ohne Genehmigung in ein eigenes selbständiges Sprachwerk übernommen werden. Das bedeutet, das zitierende Werk muss selbst schutzfähig im Sinne des Urheberrechts sein. Bei bloßen Zitatensammlungen ohne eigenen schöpferischen Beitrag sind die einzelnen Zitate dagegen grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dient das Zitat jedoch als Beleg oder Diskussionsgrundlage und ist somit ein ausreichender Zitatzweck gegeben, genügt die korrekte Quellenangabe. Kleinzitate dürfen im Gegensatz zu Großzitaten auch Werken entnommen werden, die selbst noch nicht in körperlicher Form veröffentlicht wurden, also auch Vorträgen oder Sendungen.

2.2  Großzitate

Ausschließlich in wissenschaftlichen Werken ist u.U. auch die genehmigungsfreie Verwendung von Großzitaten zulässig. Das vollständig oder zu großen Teilen zitierte Werk muss allerdings bereits erschienen sein. Auch hier ist der Zitatzweck entscheidend. Ist es für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Werk unumgänglich, dieses vollständig wiederzugeben, ist dies ohne Genehmigung des Urhebers oder Verwerters gestattet. Die wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber müssen in diesem Fall im Sinne des wissenschaftlichen Fortschritts zurückgestellt werden. Dient ein Großzitat nur der Ausschmückung, z.B. in Form eines Mottos oder zu Beginn eines Vorworts, ist es genehmigungspflichtig.

3. Bildzitate

Abbildungen sind wie Texte Werke im Sinne des Urheberrechts und fallen somit unter das Zitatrecht. In der Regel ist von einem Großzitat auszugehen – alleine deshalb, da die ausschnittsweise Wiedergabe von Bildern meist nicht gestattet ist. Demnach sind Bildzitate, die einen rein illustrativen Charakter haben, wie etwa die Cover-Abbildung, grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Aber auch Abbildungen, die aus sachlichen Gründen unverzichtbar sind, sind nicht unbedingt frei verwendbar. Dies hängt damit zusammen, dass nicht nur der dargestellte Inhalt einer Abbildung geschützt ist, sondern noch weitere Rechte tangiert werden. Wird etwa ein Kunstwerk im Bild zitiert, beschränkt zwar das Zitatrecht das Urheberrecht des Künstlers. Aber auch der Fotograf und ggf. das Museum, in dessen Sammlung sich das Kunstwerk befindet, verfügen über Rechte an der Abbildung.

3.1 Abdruckgenehmigungen

Dieses Beispiel zeigt, dass gerade bei Bildern über die Zitatfreiheit nicht immer eindeutig zu entscheiden ist. Es ist daher in jedem Fall ratsam, sich vor der Veröffentlichung von fremden Bildern abzusichern. Eine mögliche Anlaufstelle neben den Verlagen oder Webseiten-Betreibern, aus deren Büchern bzw. Internetpräsenzen Abbildungen übernommen werden sollen, ist die VG Bild-Kunst in Bonn. Sie verfügt über die meisten Bildrechte lebender Künstler und Fotografen und bietet unter http://www.bildkunst.de viele vertiefende Erläuterungen zum rechtlichen Hintergrund und zum praktischen Vorgehen. Die Abdruckgenehmigungen für wissenschaftliche Werke werden häufig honorarfrei oder gegen ein eher geringes Honorar erteilt.

3.2 Bildzitate in Online-Publikationen

Grundsätzlich gilt das Zitatrecht für Print- und Online-Veröffentlichungen. Eine Besonderheit stellt aber u.U. das Bildzitat in einer digitalen Publikation dar. Das Bildzitat darf als Großzitat wie oben beschrieben nur aus bereits erschienenen Werken entnommen werden. Es ist aber fraglich, ob diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn der Autor des Zitats noch nicht über seine Online-Rechte verfügt hat, was v.a. bei älteren Werken der Fall sein kann.

4. Gemeinfreie Quellen

Nach deutschem Recht läuft der Urheberrechtsschutz für Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers aus. Die Werke sind dann „gemeinfrei“ und können beliebig reproduziert werden. Es dürfen dann nicht nur Werke oder Werkteile in die eigene Arbeit übernommen werden, sondern ganze Werke können ohne Genehmigung in Form von Reprints oder Digitaldokumenten neu herausgebracht werden. Auch Zitate aus gemeinfreien Werken müssen mit einer Quellenangabe versehen werden.

Bei Bildzitaten können allerdings auch Fälle auftreten, in denen z.B. das zitierte Kunstwerk gemeinfrei ist, aber noch Rechte Dritter, etwa eines Fotografen oder Museums, an der verwendeten Abbildung bestehen, wenn diese einen erkennbaren Beitrag zur Gestaltung geleistet haben.

Weitere Informationen findet ihr auf shaker.de.

Ein Gedanke zu “Wissenswertes zu Zitat- und Bildrechten”

Antworten